AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen art of fire – DESIGN-FORUM GmbH
Stand 08.02.2018
I. Allgemeines
(1) Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle vom Auftragnehmer (AN genannt) übernommenen Aufträge und Zusatzaufträge sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN genannt).
(2) Alle Vertragsabreden bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform, Abweichungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) schriftlich bestätigt werden. Produkte werden geliefert. Die Montage von gelieferten Produkten erfolgt nur, soweit dieses gesondert beauftragt oder als Auftragsbestandteil vereinbart wird.
II. Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung
(1) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge und alle anderen, mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt, noch Dritten zugängig gemacht werden.
(2) Behördliche und sonstige Genehmigungen, einschließlich notwendiger Unterlagen, sind vom AG zu beschaffen und dem AN bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
III. Liefertermine
(1) Ist ein Liefertermin nicht als verbindlich zugesichert, erfolgt die Lieferung baldmöglichst. Geschieht dies nicht innerhalb von zwölf Wochen, hat der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung von mind. 4 Wochen zu setzen, bevor er wegen Verzuges vom Vertrag zurücktreten oder diesen anderweitig kündigen kann.
(2) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, und schafft der AG nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung des AN keine Abhilfe, so ist der AN nach Ablauf der Frist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen und bestellten Waren abzurechnen.
IV. Preise
(1) Angebote sind für den AN 30 Kalendertage verbindlich. Entscheidend ist das Datum auf dem Angebot.
(2) Eine Mehrwertsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den AG weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert und erbracht wird.
V. Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt sämtlicher kaufvertraglicher Leistungen ist mit Rechnungsstellung fällig. Handelt es sich um einen Werkvertrag, beginnt die Fälligkeit mit Abnahme des Werkes. Die Beträge sind ohne Abzug zahlbar.
(2) Nach Auftragserteilung ist eine Abschlagszahlung von 40 % der Auftragssumme durch den AG zu zahlen.
(3) Abweichende Zahlungsbedingungen sind bei Auftragserteilung schriftlich festzuhalten.
(4) Der AN ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
(1) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die der AN nicht zu vertreten hat, insbesondere solche, die durch höhere Gewalt oder fehlerhafte bauseitige Verwendung/ Montage, unsachgemäße Benutzung und Instandhaltung der Anlagen, Geräte und Produkte entstanden sind.
(2) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des AN beruhen. Ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen. Der Ausschluss gilt auch, soweit der Schaden nicht auf einer falschen Auswahl oder einer nicht fachgerechten Verarbeitung von Produkten beruht.
(3) Es gelten die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller, der eingesetzten Produkte. Hersteller- und Material- bedingte Produkteigenschaften, auf die der AN keinen Einfluss hat gelten als vertragsgemäß.
Erfolgt vom Hersteller kostenloser Ersatz von Materialien im Zuge einer Gewährleistung, Kulanz oder Garantie, sind die Aufwendungen für deren Montage vom AG zu tragen.
Es können materialbedingt Farbabweichungen, Flugrost, Schwundrisse, Haarrisse, Schüsselungen, leichte Wolken oder Glasurwülste, sowie Einschlüsse bei Naturmaterialien auftreten. Für derartige Abweichungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(4) Für die Einbindung von Abgasanlagen in das Blitzschutzkonzept des Gebäudes ist der AG verantwortlich.
(5) Gleiches gilt für die Anbindung von Abgasanlagen an das Dachsystem. Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung im Rahmen der Beauftragung nur provisorisch erfolgt und der AG selber - ggfs. durch zusätzliche Beauftragung eines anderen Handwerkers – dafür Sorge zu tragen hat, dass die Dachanbindung (Abdichtung, Dämmung und Dampfsperre) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt.
(6) Für statische Belange bei Geschossdecken und Wänden, sowie für die ausreichende Tragfähigkeit von Wänden, Böden, Estrichen und Bodenbelägen ist der AG verantwortlich.
(7) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass sich im Bereich der Feuerstätte, sowie in dahinterliegenden Wänden und Böden keine Versorgungsleitungen, wie Strom-, Wasser-, Telefon-, Abfluss- oder Heizungsleitungen befinden, die durch den Betrieb des Kamins Schaden nehmen könnten.
(8) Für vom AG bauseits zur Verfügung gestellten Verbrennungsluftleitungen ist vom AG sicherzustellen, dass die Herstelleranforderungen sowie die Anforderungen der TROL und weitergehende techn. Anforderungen an Verbrennungsluftleitungen in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
(9) Für vom AG bauseits zur Verfügung gestellte Schornstein- und Abgasanlagen ist vom AG sicherzustellen, dass die Herstelleranforderungen sowie die baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Schornstein- bzw. Abgasanlagen in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Für die bauseits gestellten Materialien übernimmt der AN keine Gewährleistung.
(10) Sofern nicht ausdrücklich beauftragt, werden vom AN erstellte Schornsteine und Abgasanlagen innerhalb von Gebäuden nicht verputzt oder verkleidet.
Die Anbindung von Deckendurchbrüchen an die Schornsteine und Abgasanlagen stellt eine bauseitig vom AG zu erbringende Leistung dar.
(11) Wird der AN vom AG mit der Erstellung einer Feuerungsanlage beauftragt, sind dem AN alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Auslegung der Anlage durch den AG zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für Höhen von und Abständen zu nebenstehenden, vorhandenen oder in naher Zukunft geplanten Gebäuden sowie Lage von Fenster- und Lüftungsöffnungen (siehe auch Abstandsregelungen nach 1. BImSchV). Für Planungs- und Ausführungsfehler aufgrund fehlender Planungsunterlagen übernimmt der AN keine Haftung. Für die Planung und Ausführung gelten die bei Auftragserteilung gültigen Rechtsvorschriften. Sollten zwischen Auftragsvergabe und Inbetriebnahme geänderte Rechtsvorschriften in Kraft treten, liegen evtl. erforderliche technische Änderungen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
(12) Für vom AG bauseits installierte, luftabsaugende Ventilatoren wie z.B. Dunstabzugsanlagen, Wäschetrockner und Lüftungsanlagen ist vom AG sicherzustellen, dass die Anlagen betriebssicher sind, und den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerungsanlage kein gefährlicher Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte entstehen kann.
(13) Die vom AN errichteten Feuerungsanlagen sind ausdrücklich nicht zum Betrieb mit offenem Feuerraum konzipiert. Vorhandene Feuerraumverschlüsse sind außer für erforderliche Bedienvorgänge, wie Brennstoffaufgabe oder Scheibenreinigung, etc. stets geschlossen zu halten. Wenn in Sonderfällen auch ein Betrieb der Feuerungsanlage mit offenem Feuerraum möglich sein soll, sind spezifische Besonderheiten bei der Planung erforderlich. Diese besondere Betriebsweise muss im Leistungsverzeichnis des Auftrags gesondert ausgewiesen werden.
(14) Die Anlieferung muss unter zumutbaren Bedingungen und über befestigte Wege möglich sein. Sollte sich im Zuge des Aufmaß Termins herausstellen, dass dennoch zusätzliche Geräte bzw. Fahrzeuge benötigt werden, so sind diese nach Absprache vom AG gesondert zu vergüten.
(15) Zusätzliche Anforderungen, welche nicht Gegenstand des erteilten Auftrags sind, und die vom AG oder anderen Beteiligten im Zuge der Auftragsabwicklung gestellt werden, sind nicht Vertragsbestandteil und werden gesondert durchgeführt und berechnet.
(16) Versiegelungsarbeiten mit Silikon werden vom AN nur an geeigneten Materialien wie Natur- und Kunststeinen sowie Keramik und Metallbauteilen ausgeführt. Versiegelungen, die mit Acryl auszuführen sind, wie z.B. Anschlüsse zu Wänden, Tapeten oder anderen Wandbeschichtungen, stellen eine vom AG zu erbringende bauseitige Leistung dar.
(17) Aufwendungen, die dem AN durch kurzfristige Terminstornierungen (weniger als 10 Werktage vor vereinbarten Montageterminen) entstehen, sind gesondert zu vergüten. Gleiches gilt auch bei Aufwendungen für bauseitig bedingte Störungen der Arbeitsabläufe des AN (wie nicht oder mangelhaft erstellte bauseitige Vorarbeiten, nicht zumutbare Verkehrswege und Arbeitsplätze oder mangelnde Koordination der am Bau beteiligten Handwerker).
(18) Werden Aufträge vom Kunden storniert, werden 20% der jeweiligen Auftragssumme als Stornokosten berechnet.
(19) Wird im Zuge der Montage auf Wunsch des AG von allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen, so übernimmt der AG die hieraus resultierenden Risiken (Verweigerung von Abnahmen, Fehlfunktionen oder Beschädigungen).
(20) Alle vorhandenen oder erforderlichen Pläne zu Leitungsführungen und statischen Nachweisen, sowie Schichtaufbauten von Wänden und Decken sind vor der Montage bemaßt zur Verfügung zu stellen. Wenn Arbeiten ohne vorliegende Pläne oder auf Basis von falschen oder unvollständigen Plänen ausgeführt werden, geschieht dies in jedem Fall auf ausdrücklichen Wunsch des AG, weshalb auch das Risiko eines eventuellen Schadens von Ihm übernommen wird.
(21) Vor Benutzung bzw. Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen sind die Bedienungsanleitungen vollständig und eingehend zu lesen, zu beachten und einzuhalten. Danach sind diese an einem sicheren Platz für jeden Anlagennutzer zugänglich aufzubewahren. Anlagen, die offensichtliche oder dem Nutzer bekannte Beschädigungen oder Fehlfunktionen aufweisen, dürfen nicht betrieben werden. Für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Anlagen entstehen, kann der AN nicht verantwortlich gemacht werden.
(22) Die Inhalte der Kundeninformationsbroschüre des AN in der jeweils aktuellen Fassung stellen einen verbindlichen Vertragsbestandteil dar. Sie werden vom AG vollumfänglich und verbindlich als Grundlage für die Auftragsbearbeitung akzeptiert.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
(3) Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet.
(4) Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
(5) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch für ihn Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den die Übertragung annehmenden AN.
VIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN.
IX. Schlussbestimmungen
Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, sollen alle anderen Bestimmungen bestehen bleiben. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die ihnen nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommen. (Stand April 2013)